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PRIVAT-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen wider-rechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet." (§ 823 BGB)
Laut Gesetz ist derjenige, der einem anderen einen Schaden zufügt,
mit seinem gesamten Vermögen zum Schadenersatz verpflichtet,
d. h. der Schädiger zahlt unter Umständen den Rest seines Lebens einen
solchen Schaden ab. Ist der Schädiger mittellos, geht der Geschädigte
möglicherweise sogar leer aus.
Durch Abschluß einer Privat-Haftpflichtversicherung (PHV) kann man sich
vor den finanziellen Folgen von Schadenersatz-ansprüchen eines fahrlässig
geschädigten Dritten schützen. Der Haftpflichtversicherer klärt, ob der
Versicherungsnehmer (VN) schadenersatzpflichtig ist und weist unberechtigte
Ansprüche ab. Der Versicherer übernimmt sowohl die Regulierungs- als auch
die Prozeßkosten. Der Versicherer führt im Namen des Versicherungs-nehmers
die gerichtliche Auseinandersetzung, falls es soweit kommen sollte.
Darüber hinaus wird auch dem Geschädigten ein Schutz zuteil.
Wenn seine Ansprüche gegen den Schädiger berechtigt sind, kommt er über
dessen Haftpflichtversicherung auf jeden Fall zu Schadenersatz, selbst
dann,
wenn der Schädiger über keinerlei Vermögen verfügt, aus dem er Hätte Schadenersatz
leisten können.
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